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Der „amtsunfähige“ straffällige GmbH-Geschäftsführer
Anmerkungen zum Beschluss des OLG Celle vom 29. 8. 2013
§ 6 Abs. 1 GmbHG stellt klar: Jede Gesellschaft muss mindestens einen Geschäftsführer haben. § 6 Abs. 2 GmbHG nennt jedoch einen Katalog von Hinderungsgründen, aus denen sich ergibt, wer nicht Geschäftsführer sein kann. Darunter zählt auch die Verurteilung wegen bestimmter vorsätzlich begangener Straftaten. Voraussetzung und Folge dieser „Amtsunfähigkeit“, die in der Praxis oftmals unbekannt sind, sollen mit dem folgenden Beitrag kurz dargestellt werden.
Gehrmann, Gesellschafter-Geschäftsführer, infoCenter NWB XAAAB-04820
§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG zählt bestimmte Katalogstraftaten auf, die zur Amtsunfähigkeit des Geschäftsführers führen.
Nach Ansicht des OLG Celle erfüllt auch die Verurteilung wegen nicht rechtzeitiger Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 3a GmbHG, der dem Schutz des Geschäftsverkehrs dient.
Im Fall der Nichtigkeit der Geschäftsführerbestellung können auch die Gesellschafter mit Haftungsfolgen konfrontiert werden; somit sollte sich die Praxis mit § 6 GmbHG auseinandersetzen.
I. Die Bestellung des Geschäftsführers
Die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern fallen gem. § 46 Nr. 5 GmbHG in den Aufgabenkreis der Gesellschafter. Die Gesellschaft wird gem. § 35 Abs. 1 GmbHG durch...