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Umsatzsteuer; | Anrechnung der Sondervorauszahlung bei Insolvenz (§ 48 UStDV)
Dem sind folgende Leitsätze vorangestellt: (1) Die Sondervorauszahlung ist gem. § 48 Abs. 4 UStDV zunächst bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums (Kj) anzurechnen. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz. (2) Soweit die festgesetzte Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum die Sondervorauszahlung übersteigt, bleibt es bei der Anrechnung nach § 48 Abs. 4 UStDV.