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Mietrecht | Widerspruch gegen die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Ein Mietverhältnis wird stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt und keine der Vertragsparteien ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt (§ 545 Satz 1 BGB). Strittig war bisher, ob auf diese Frist § 167 ZPO entsprechend anwendbar ist; diese Vorschrift besagt, dass eine Zustellung bereits mit Eingang des Antrags fristwahrende Wirkung hat, wenn die [i]Zum Mietrechtsänderungsgesetz 2013 Horst, NWB 9/2013 S. 614Zustellung „demnächst“ erfolgt. Diese Frage hat der BGH bejaht. Im entschiedenen Fall endete das Wohnraummietverhältnis zwischen den Parteien durch Kündigung mit Ablauf des . Der Mieter zog aus den Räumlichkeiten nicht aus. Die am eingereichte und am zugestellte Räumungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Dagegen wendet...