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OLG Koblenz Urteil v. - 5 U 849/13

Leitsatz

Leitsatz:

Wem am Telefon erklärt wird, das Gespräch sei oder werde nunmehr laut gestellt, erfährt dadurch, dass eine dritte Person mithört. Diese darf daher als Zeuge über den Gesprächsinhalt vernommen werden. Wer das Telefonat in Kenntnis der Wahrnehmbarkeit für einen Dritten weiterführt, stimmt damit dessen Einbeziehung zu.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2014 S. 3456
WM 2014 S. 1744 Nr. 36
CAAAE-74430

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OLG Koblenz, Urteil v. 08.01.2014 - 5 U 849/13

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