1. Ein GdB von 50 aufgrund eines Diabetes mellitus erfordert nicht nur mindestens vier Insulininjektionen pro Tag und ein selbstständiges Anpassen der jeweiligen Insulindosis. Zusätzlich müssen gravierende und erhebliche Einschnitte in der Lebensführung vorliegen.
2. Sofern bei einer als Schlosserin tätigen Insulinpumpenträgerin eine stabile Stoffwechsellage besteht und keine gravierende Einschränkungen im Bereich der beruflichen Tätigkeit, der Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten und der Mobilität vorliegen, kann die Schwerbehinderteneigenschaft nicht festgestellt werden.
Fundstelle(n): RAAAE-74425
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.08.2014 - L 7 SB 23/13
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