1. Die Eingriffsnorm des § 60 Abs 2 SGB II ist einer erweiternden Auslegung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zugänglich.
2. Erhält ein Unterhaltsberechtigter keine SGB II-Leistungen, besteht kein Auskunftsanspruch des SGB II-Trägers gegen den Unterhaltspflichtigen nach § 60 Abs 2 SGB II.
3. Benutzt der SGB II-Leistungsträger zur Umsetzung seines Auskunftsbegehrens vorformulierte Fragebögen, dürfen sich die Fragen nur auf die Person des Unterhaltspflichtigen beziehen. Fragen zu Dritten (zB Einkommen des Partners), sind unzulässig und müssen nicht beantwortet werden. Wegen des Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung bleibt für eine sog geltungserhaltende Reduktion bei unzulässigen Fragen in der Regel kein Raum.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAE-74417
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.06.2014 - L 4 AS 798/12
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