1. Ein Verwaltungsakt über die Ablehnung einer Erkrankung als Berufskrankheit ist mangels Bestimmtheit rechtwidrig, soweit sich diese Ablehnung nicht nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung konkreten Berufskrankheitstatbeständen zuordnen lässt. Dies gilt zumindest, soweit bestimmte berufliche Einwirkungen daraufhin zu überprüfen waren, ob sie eine Berufskrankheit bedingen oder über Krankheitsbilder zu entscheiden ist, die abstrakt - auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Listentatbestand - eine Berufskrankheit sein können.
2. Entsprechend setzt eine bestimmte Entscheidung nach § 9 Abs 2 SGB VII (sog Wie-BK) jedenfalls voraus, dass eine konkrete Beziehung zwischen einer bestimmten Einwirkung und einer bestimmten Erkrankung zum Gegenstand der Entscheidung gemacht und dabei erkennbar wird, dass es sich nicht um die Entscheidung zu einer Listenberufskrankheit handelt.
Fundstelle(n): ZAAAE-74405
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.02.2014 - L 6 U 12/13
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