1. Die Voraussetzung für die Förderung einer Zweitausbildung nach § 57 Abs 2 SGB III in der ab dem geltenden Fassung, dass zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann, ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der oder die Betroffene in eine Beschäftigung vermittelt werden kann, die keine oder nur ganz geringe, in einer kurzen Einarbeitungszeit zu erwerbende beruflichen Qualifikationen erfordert.
2. Bei berechtigten grundsätzlichen Zweifeln daran, dass der oder die Betroffene über eine auf dem allgemeinen Arbeitmarkt verwertbare berufliche Qualifikation verfügt, ist auch nicht zu erwarten, dass eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben durch befristete Fördermaßnahmen zu erreichen ist.
3. Bei der gerichtliche Überprüfung einer Prognoseentscheidung zu den beruflichen Eingliederungsaussichten kann nicht außer Betracht bleiben, wenn deren Richtigkeit durch den späteren Geschehensablauf widerlegt worden ist (Anschluss an das ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAE-74399
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.11.2013 - L 2 AL 78/12
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