LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 13 AS 334/11
Die 2006 und 2008 geborenen Kläger wenden sich gegen einen Rückforderungsbescheid der Rechtsvorgängerin des Beklagten, mit welchem von ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2010 teilweise mit der Begründung zurückgefordert werden, der Vater der Kläger habe für sie Kindergeld erhalten, welches bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt worden und von ihm verschwiegen worden sei, bzw. es sei höheres Kindergeld gezahlt worden, als bei der Leistungsberechnung berücksichtigt worden sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAE-74395
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 11.06.2014 - L 13 AS 334/11
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