Die Kläger begehren höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nur noch für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2009. Die Kläger zu 1. bis 3. (im Folgenden nur: die Kläger) standen bei dem Beklagten im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II seit November 2006; ab dem Zeitpunkt ihrer Geburt am 24. April 2009 gehörte auch die Klägerin zu 4. zur Bedarfsgemeinschaft. Zuvor lebten die Kläger in J ... Zuletzt bewilligte der dort zuständige Leistungsträger KdU in Höhe von 423,86 EUR (400,- Euro Grundmiete zzgl. 36,17 Heizkosten inkl. Warmwasser). Zum 1. November 2006 zogen die Kläger nach K. in eine 68,76 qm große Wohnung. Eine Zusicherung wurde nicht eingeholt. Für die neue Wohnung fielen KdU iHv 537,00 EUR (414,00 EUR Grundmiete, 92,00 EUR Betriebs- und Nebenkosten; 31,00 EUR Heizkosten) an. Kosten für die Warmwasserbereitung waren ausweislich der Mietbescheinigung des Vermieters nicht in den Heizkosten enthalten (Bl. 8 der Verwaltungsakte, VA). Der Beklagte bewilligte KdU zunächst nur in Höhe von 423,86 EUR entsprechend der Bewilligungsentscheidungen des vorherigen Leistungsträgers. Ausweislich einer Nebenkostenabrechnung des Vermieters erhöhte sich die Vorauszahlung der Betriebs- und Nebenkosten ab dem 1. Mai 2008 auf 106,00 EUR, die Vorauszahlung auf die Heizkosten betrug unverändert 31,00 EUR, sodass die KdU mit der Grundmiete 551,00 EUR insgesamt betrugen (Bl. 317 VA). Ab dem 1. April 2009 erhöhten sich die Heizkosten auf 39,00 EUR und die Nebenkosten auf 111,00 EUR, sodass die Gesamtmiete 564,00 EUR betrug (Bl. 509 VA). Nachdem der Beklagte mit Bescheiden vom 17. März 2008 und 2. Juli 2008 den Klägern für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2008 KdU wie zuvor in abgesenkter Höhe bewilligt hatte, bewilligte er erstmals mit Bescheid vom 19. August 2008 rückwirkend ab dem 1. Mai 2008 KdU in Höhe des von ihm für angemessen gehaltenen Wertes für die Bruttokaltmiete in Höhe von 470,- Euro zzgl. 31,- Euro Heizkosten (Bl. 258 ff. VA). Mit Bescheid vom 28. August 2008 und Änderungsbescheid vom 29. September 2008 bewilligte der Beklagte den Klägern KdU für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Oktober 2008 ebenfalls in Höhe von 501,- Euro (470,- Euro Grundmiete und 31,- Euro Heizkosten). Die Bewilligung erfolgte wegen Erwerbseinkommens des Klägers zu 1. vorläufig gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Mit Bescheid vom 8. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte für den Monat Oktober 2008 endgültige Leistungen unter Berücksichtigung von KdU iHv 501,00 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 8. Dezember 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III für die Zeit vom 1. November 2008 bis zum 30. April 2009 SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung von KdU iHv 501,00 EUR. Mit Bescheid vom 12. Februar 2009 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung von KdU iHv 501,00 EUR. Mit weiteren Bescheiden vom 19. Februar 2009 und vom 16. März 2009 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2009 endgültige SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung von KdU iHv 501,00 EUR. Mit Schreiben vom 15. März 2009, Eingang beim Beklagten am 16. März 2009, erhoben die anwaltlich vertretenen Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Februar 2009 in der Fassung des Bescheides vom 19. Februar 2009 und beantragten zugleich gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung des Bescheides vom 28. August 2008 in der Fassung der Bescheide vom 29. September 2008 und vom 8. Dezember 2008,und stellten hilfsweise, für den Fall, dass die Widerspruchsfrist nicht eingehalten wurde, einen Antrag nach § 44 SGB X für die Zeit vom 1. November 2008 bis zum 30. April 2009 hinsichtlich der Bescheide vom 8. Dezember 2008, 12. Januar 2009, 12. Februar 2009 und 19. Februar 2009. Zur Begründung führten die Kläger aus, sie hätten Anspruch auf die Bewilligung von KdU auf der Grundlage der Wohngeldtabelle zzgl. eines Aufschlages von 10 %. Mit Bescheid vom 31. März 2009 lehnte der Beklagte den Antrag nach § 44 SGB X für die Bescheide vom 28. August 2008, 29. September 2008, 8. Dezember 2008 und 12. Januar 2009 als unbegründet ab. Aufgrund des nicht erforderlichen Umzuges könnten nur die angemessenen KdU übernommen werden. Diese betrügen 470,- Euro. Ein Sicherheitszuschlag werde nicht gewährt. Hiergegen legten die Kläger am 8. April 2009 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2009 wies der Beklagte sowohl den Widerspruch der Kläger vom 8. April 2009 gegen den Bescheid vom 31. März 2009 auf den Antrag nach § 44 SGB X "zur Änderung der Bescheide der Stadt K. hinsichtlich des Bewilligungszeitraumes bis 30.10.2008 vom 28.08.2008, 29.09.2009, 08.12.2008 und 12.01.2009" als auch den Widerspruch vom 15. März 2009 gegen die Bescheide vom 12. Februar 2009, 19. Februar 2009 und 16. März 2009 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 und im weiteren noch einen Widerspruch vom 27. März 2009 gegen den Bescheid vom 25. März 2009 (Bewilligungszeitraum 1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009) als unbegründet zurück. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II käme vorliegend nicht zur Anwendung, da die Kläger in eine von vornherein unangemessen teure Wohnung umgezogen seien. Diese Konstellation sei von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB nicht erfasst. In K. ergebe sich die Situation, dass die örtlichen Verhältnisse den Grenzwerten der Wohngeldtabelle tatsächlich entsprächen, so dass 470,-Euro die angemessenen KdU darstellten. Am 21. Oktober 2010 änderte der Beklagte die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids zugunsten der Kläger ab; mit Bescheid vom 26. November 2010 hob er diese Entscheidung wieder auf. Am 21. Juli 2009 haben die Kläger gegen den Widerspruchsbescheid zwei Klagen beim Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben. Die unter dem Aktenzeichen S 37 AS 1361/09 geführte Klage richtete sich gegen den Bescheid vom 31. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2009. Die unter dem Aktenzeichen S 37 AS 1341/09 geführte Klage richtete sich gegen den Bescheid vom 12. Februar 2009 in der Fassung der Bescheide vom 19. Februar 2009 und 16. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2009. Mit Beschluss vom 18. November 2010 hat das SG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung unter dem Az. S 37 AS 1341/09 verbunden. Der Beklagte hat im laufenden Klageverfahren ein Gutachten der L. -GmbH zur Ermittlung der nach § 22 SGB II angemessenen Unterkunftskosten für seinen Zuständigkeitsbereich eingereicht. Das Stadtgebiet K. bildet hierbei einen Vergleichsraum. Die ermittelte Angemessenheitsgrenze beträgt für die Wohnungsgrößenklasse 60,01 qm bis zu 75,00 qm 442,00 EUR. Die L. -GmbH hat für die Ermittlung Bestandsmieten über die Befragung von Großvermietern (44 insgesamt; Rücklauf von 18), Kleinvermietern (47 % Rücklauf) und Mietern (40,6 % Rücklauf) erhoben und insgesamt 19.047 Datensätze gesammelt. Für die Stadt K. entfielen hierbei 12.845 Datensätze auf Großvermieter, 116 auf Kleinvermieter und 1.376 auf Mieter. Bei einem für das Jahr 2006 (ausgehend von einer Erhebung des Jahres 1987) geschätzten Mietwohnungsbestand von 42.800 geht der Beklagte von einem Anteil von 33,5 % an erhobenen Daten aus. 445 Datensätze vom Gesamtbestand schloss die L. -GmbH aus der Auswertung aus, weil es sich um Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von bis zu 20 qm handelte und davon ausgegangen wurde, dass es sich um Heimwohnungen oder WG-Zimmer handelte oder weil eine Wohnfläche oder Nettokaltmiete nicht angegeben wurde. Die Datensätze wurden ebenfalls um so bezeichnete Extremwerte "kleiner 1,75 EUR oder größer 10,00 EUR" Nettokaltmiete pro qm bereinigt. Weitere Bereinigungen erfolgten bei so bezeichneten unplausiblen kalten Betriebskosten, die unter 0,50 EUR oder über 2,50 EUR pro qm lagen. Eine Differenzierung der Datenbestände nach Baualtersklassen, Ausstattungsstandard und Wohnlage erfolgte nicht (S. 16 des Gutachtens). Die L. -GmbH geht davon aus, alle Wohnungsbestände von sehr einfachen bis sehr guten Mietwohnungen erfasst zu haben. Die Kappungsgrenze wurde beim sog. 33%-Quantil gezogen. Auf der Basis der Bestandsmieten ermittelte die L. -GmbH für die Wohnungsgrößenklasse bis zu 75,00 qm für die Stadt K. einen Höchstwert von 4,62 pro qm Nettokaltmiete und 1,27 EUR pro qm Betriebskosten auf der Basis eines sog. arithmetischen Mittels, also 5,89 EUR insgesamt. In den Monaten Februar 2008 bis April 2008 erhob die L. -GmbH Angebotsmieten über Internetportale und Printmedien zum Zwecke der Überprüfung der Bestandsmietenerhebung. Aus den 2.535 erhobenen Daten wurden Daten entfernt, die keine eindeutige Nettokaltmiete oder keine Wohnflächenangabe enthielten, Einfamilienhäuser sowie "unplausible oder fehlerhafte" Daten; es verblieb ein Datensatz von 1.897. Die Nebenkosten wurden in dieser Auswertung nicht berücksichtigt, da von einer nicht hinreichenden Differenzierung zwischen kalten Betriebskosten und Heizkosten ausgegangen wurde. Für die Stadt K. geht die L. -GmbH davon aus, dass bei 57 % aller erfassten Angebote die ermittelte Angemessenheitsgrenze eingehalten wurde. Die Kläger sind der Auffassung, dass die tatsächlich von ihnen zu zahlenden Mietkosten von dem Beklagten zu tragen seien. Das Gutachten der Firma L. GmbH entspreche nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein "schlüssige Konzept" zur Ermittlung der Unterkunftskosten, so dass es an einer durch den Beklagten vorzunehmenden Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II fehle. In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte seien ihnen daher für die Zeiträume vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008 sowie vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2009 als Kosten der Unterkunft die um einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent zu erhöhenden Werte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) bzw. ab dem 1. Januar 2009 zu § 12 WoGG zuzuerkennen. Der Beklagte hat sich für seinen Klagabweisungsantrag auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten der L. GmbH zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten berufen. Dieses Gutachten stelle ein schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung dar.