Das Sozialgericht hat über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG auch dann durch Urteil zu entscheiden, wenn er nicht statthaft ist (Anschluss an , Juris). Entscheidet das Sozialgericht dagegen durch Beschluss, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl die Beschwerde als auch die Berufung statthaft (vgl. BFH, a.a.O.). Über eine eingelegte Beschwerde entscheidet der Senat in der Form, als hätte das Sozialgericht in der richtigen Form -durch Urteil- entschieden (vgl. BFH, a.a.O.). Eine Umdeutung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht in eine Berufung zum Landessozialgericht scheidet aus."
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.08.2014 - L 13 AS 3162/14
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