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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 2105/12

Leitsatz

Leitsatz:

Im sozialgerichtlichen Verfahren kann auf eine Klage des Rentenversicherungsträgers, die sich gegen einen Bescheid der Einzugsstelle richtet, auf ein (nicht angenommenes) Anerkennntis der beklagten Einzugsstelle ein Anerkenntnisurteil nur ergehen, wenn die Klage zulässig ist, weil sonst der Bestandsschutz für Verwaltungsakte mit Drittwirkung beliebig unterlaufen werden könnte. Der Rentenversicherungsträger hat das Recht zur Klageerhebung verwirkt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts nicht mehr mit einer Erhebung der Klage durch den Rentenversicherungsträger rechnen musste.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RAAAE-74344

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.07.2014 - L 11 KR 2105/12

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