Instanzenzug: S 21 U 2549/10
Gründe:
1Durch Beschluss vom - B 2 U 153/12 B - hat der Senat die vom Kläger mit Schreiben vom sinngemäß erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im als unzulässig verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom , das am bei BSG eingegangen ist, "Revision" eingelegt.
2Die Revision des Klägers ist unzulässig.
3Nach § 160 Abs 1 SGG steht den Beteiligten gegen ein Urteil eines LSG die Revision an das BSG nur zu, wenn sie in der Entscheidung des LSG oder in einem Beschluss des BSG nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG zugelassen worden ist. Das LSG hat die Revision in seinem Urteil vom ausdrücklich nicht zugelassen. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde hat das als unzulässig verworfen. Die damit nicht statthafte Revision war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Satz 2 und 3 SGG).
4Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstelle(n):
OAAAE-74319