Instanzenzug: S 52 R 1456/12
Gründe:
I
1Das LSG Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom einen Anspruch der Klägerin auf Regelaltersrente aufgrund von Ghetto-Beitragszeiten bereits ab (und nicht, wie von der Beklagten aufgrund des Rentenantrags vom bewilligt, erst ab Oktober 2010) verneint und die Revision zugelassen.
2Das LSG-Urteil ist dem in Berlin ansässigen vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst am mit dem Hinweis zugestellt worden, dass die Frist zur Einlegung und Begründung der Revision drei bzw vier Monate betrage, weil die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des SGG erfolge. Das hinsichtlich der maßgeblichen Fristen zur Einlegung bzw Begründung der Revision wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 138 SGG) berichtigte LSG-Urteil (nunmehr: ein bzw zwei Monate) wurde dem Prozessbevollmächtigten am erneut zugestellt.
3Auf Antrag der Klägerin hat der Senatsvorsitzende die Frist zur Begründung der bereits am eingelegten Revision bis zum verlängert. Die Klägerin hat jedoch nachfolgend keine Revisionsbegründung vorgelegt.
II
4Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Denn sie hat ihr Rechtsmittel weder innerhalb der gesetzlichen, am abgelaufenen Frist (§ 164 Abs 2 S 1 SGG) noch bis zum Ablauf der gewährten Fristverlängerung (§ 164 Abs 2 S 2 SGG) begründet. Die Revision ist mithin durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 169 S 2 und 3 SGG).
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstelle(n):
EAAAE-74318