BSG Beschluss v. - B 5 R 146/14 B

Instanzenzug: S 11 R 714/10

Gründe:

1Mit Urteil vom hat das LSG Hamburg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom bis im Überprüfungsverfahren verneint, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (sog 3/5-Belegung) vor Eintritt der Erwerbsminderung im Mai 1998 nicht erfüllt seien.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 42).

7Die Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Kann nach einem Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit wegen eines halb- bis untervollschichtigen Leistungsvermögens und Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes, bei Änderung des Gesundheitszustandes auf eine Restleistungsfähigkeit unter drei Stunden arbeitstäglich, ein neuer Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen eintreten, bei dem erneut die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen sind?"

8Mit dieser Frage hat sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Denn sie lässt schon völlig offen, welches gesetzliche Tatbestandsmerkmal welcher bundesrechtlichen Norm (§ 162 SGG) mit Blick auf welche Bestimmung ausgelegt werden soll, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden.

9Überdies fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit. Hierzu hätte aufgezeigt werden müssen, dass gerade ausgehend von dem vom LSG für das Revisionsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) im künftigen Revisionsverfahren notwendig über die aufgeworfene Frage zu entscheiden sein wird und an welcher konkreten Stelle der vorzunehmenden rechtlichen Prüfung dies jeweils zu geschehen hat. Die Begründung schweigt bereits dazu, ob sich der von ihr mitgeteilte Sachverhalt überhaupt auf den vom LSG festgestellten berufen will und ggf mit diesem ganz oder teilweise identisch ist. Da jedenfalls die bloße Mitteilung eines ohne Herkunftsangabe in der Beschwerdebegründung selbst formulierten Sachverhalts nicht geeignet ist, die mangelnde Bezeichnung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zu kompensieren und es andererseits nicht dem Beschwerdegericht obliegt, das angegriffene Urteil selbst nach einschlägigen Feststellungen zu durchsuchen, ist eine Beurteilung der potenziellen Entscheidungsrelevanz der aufgeworfenen Frage schon deshalb von vorneherein ausgeschlossen. Ungeachtet dessen lässt die Beschwerdebegründung unerörtert, warum die zitierte Frage entscheidungserheblich sein könnte, obwohl sie tatbestandsmäßig von der "Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes" ausgeht, die Klägerin aber - wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt - weder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat.

10Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAE-74315