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Eigenheimzulage; | Wechsel von der Folgeobjekt- zur Zweitobjektförderung
Bei einem Wechsel von der Folgeobjekt- zur Zweitobjektförderung ist nach Rz. 52 Satz 3 des (BStBl 1998 I S. 190) ein weiterer Zulagenbescheid nach § 11 Abs. 1 EigZulG für die restlichen Jahre des Förderzeitraums für das Zweitobjekt zu erlassen. War die Folgeobjektförderung für ein früheres Jahr ausgeschlossen, in dem die Ehegatten noch das Erstobjekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatten (Kumulierungsverbot nach § 7 Satz 3 zweiter Halbsatz EigZulG; Rz. 51 des ), kann auch für dieses Jahr die EigZ noch nachträglich nach § 11 Abs. 1 EigZulG festgesetzt werden, denn die gleichzeitige Förderung des Erst- und Zweitobjekts ist - vom räumlichen Zusammenhang abgesehen - nicht ausgeschlossen. Da es sich für die betreffenden Jahre um die erstmalige Festsetzung der EigZ handelt, sind die Änderungsvorschriften der AO nicht an...