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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss v. - 6 K 1191/14

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 3, GKG § 52 Abs. 4

Streitwert bei Kindergeld - Klageerhebung nach dem

Leitsatz

1. Für Klageeingänge nach dem gilt: Ergibt sich wegen der Bedeutung für die Zukunft ein höherer Wert, ist dieser maßgebend. Dabei darf das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht überschritten werden (§ 52 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GKG).

2. Solche offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen sind bei einer Klage wegen Kindergeld nicht gegeben, wenn das Kind über 18 Jahre alt ist und über die Anerkennung eines Ausbildungsverhältnisses gestritten wird bzw. wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 12 Nr. 38
DStRE 2015 S. 1392 Nr. 22
CAAAE-73740

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 21.08.2014 - 6 K 1191/14

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