Streitwert bei Kindergeld - Klageerhebung
nach dem
Leitsatz
1. Für Klageeingänge nach dem
gilt: Ergibt sich wegen der Bedeutung für die Zukunft ein
höherer Wert, ist dieser maßgebend. Dabei darf das Dreifache des Werts
nach Satz 1 nicht überschritten werden (§ 52 Abs. 3 Sätze 2 und
3 GKG).
2. Solche offensichtlich absehbaren
zukünftigen Auswirkungen sind bei einer Klage wegen Kindergeld nicht
gegeben, wenn das Kind über 18 Jahre alt ist und über die Anerkennung
eines Ausbildungsverhältnisses gestritten wird bzw. wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 12 Nr. 38 DStRE 2015 S. 1392 Nr. 22 CAAAE-73740
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 21.08.2014 - 6 K 1191/14
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