Schätzung bei unvollständigen Aufzeichnungen und fehlenden Programmunterlagen einer elektronischen Kasse
Leitsatz
Die Aufzeichnungspflicht für die Kasseneinnahmen bei Nutzung einer EDV Registrierkasse erfordert nicht nur die Vorlage der
Tagesendsummenbons (Z-Bons) sondern auch aller Dokumentationsunterlagen über die Kasseneinstellungen, die Bedienerprogrammierung,
die Titel- und Warengruppeneinstellungen und vor allem der Bedienerberichte aus der Abrechnung mit dem kassierberechtigten
Personal, um etwaige Manipulationen bei der Berechnung der ausgedruckten Beträge nachvollziehen zu können.
Kommt der Steuerpflichtige der Vorlage der, der Einnahme-Überschuss-Rechnungen zu Grunde liegenden elektronischen Aufzeichnungen
nicht nach, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt.
Werden die sog. Organisationsunterlagen der Kasse nicht vorgelegt, erbringen die täglichen Endsummenbons keinen hinreichenden
Beweis für die Vollständigkeit der aufgezeichneten Einnahmen.
Eine Abweichung von den in der Richtsatzsammlung angegebenen Rohgewinnen ist insbesondere dann zulässig, wenn in einzelnen
Quartalen tatsächlich höhere Rohgewinne erzielt wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAE-73739
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.03.2014 - 4 K 2340/12
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