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FG München Urteil v. - 3 K 2023/12 EFG 2014 S. 1999 Nr. 22

Gesetze: UStG 2010 § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG 2010 § 4 Nr. 12 S. 1 UStG 2010 § 4 Nr. 12 S. 2 RL 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2

Regelsteuersatz für die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten an Prostituierte zur Ausübung der Prostitution

Leitsatz

1. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes kommt bei der kurzfristigen Überlassung von Räumen zur Ausübung der Prostitution nicht in Frage, weil es an dem nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG in der ab 2010 anzuwendenden Fassung gleichermaßen erforderlichen Tatbestandsmerkmal der Vermietung von zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehaltenen Wohn- und Schlafräumen fehlt.

2. Die Unterbringung der Prostituierten in Räumen ist für diese allenfalls eine Nebenleistung der Ermöglichung der Ausübung der Prostitution. Charakterbestimmend für die Leistungen des Unternehmer, der die Räume zur Verfügung stellt, ist nicht die Beherbergung der Prostituierten, sondern die gewerbliche Nutzung der Räume für die Prostitution.

3. Bei der Überlassung von Räumen zur Ausübung der Prostitution liegt dann eine einheitliche steuerpflichtige Leistung vor, wenn nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, eine bestimmte Betätigung auszuüben, aus Sicht des Leistungsempfängers im Vordergrund steht.

4. Das von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG wortlautidentisch verwendete Tatbestandsmerkmal der „Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält”, ist einheitlich auszulegen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2015 S. 8 Nr. 48
DStRE 2016 S. 30 Nr. 1
EFG 2014 S. 1999 Nr. 22
TAAAE-73730

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FG München, Urteil v. 23.07.2014 - 3 K 2023/12

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