Sofortige Verpachtung erworbener landwirtschaftlicher Flächen durch einen Nichtlandwirt führt zu Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung
Rechtsträgerwechsel bei landwirtschaftlichem Grundvermögen ist mit einer Entnahme gleichzusetzen
Leitsatz
1. Ein Erwerber von land- und forstwirtschaftlich genutzten einzelnen Wirtschaftsgütern, der nur das Eigentum erwirbt, aber
zu keinem Zeitpunkt als Land- und Forstwirt tätig wird, erzielt im Falle der sofortigen Verpachtung dieser Wirtschaftsgüter
grundsätzlich nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
2. Der Rechtsträgerwechsel landwirtschaftlicher Grundstücke auf einen Nichtlandwirt ist ein „entsprechender Rechtsvorgang”,
der zum Ausscheiden der Grundstücke aus dem Betriebsvermögen des Übergebers ohne Aufnahme in das Betriebsvermögen des Übernehmers
führt. Er ist mit einer Entnahme gleichzusetzen.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 46 DStRE 2016 S. 11 Nr. 1 EFG 2014 S. 1953 Nr. 22 KÖSDI 2015 S. 19152 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2015 S. 71 CAAAE-73727
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