Keine Berücksichtigung negativer österreichischer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland
Leitsatz
1. Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach Art. 23 Abs. 1 DBA-Österreich aus der Bemessungsgrundlage der
deutschen Einkommensteuer auszunehmen (sog. Freistellungsmethode).
2. Ein Verlustausgleich kommt auch nicht aufgrund des Anwendungsvorrangs des gemeinschaftlichen Primärrechts unter dem Aspekt
sog. „finaler Verluste” in Betracht, wenn der Verlustausgleich im EU-Mitgliedstaat Österreich nicht aus tatsächlichen, sondern
aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist.
3. Der Verlust ist auch nicht im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 33 DStRE 2015 S. 1293 Nr. 21 IAAAE-73725
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.07.2014 - 4 K 1134/12
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