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BFH 18.3.2014 VIII R 9/10, BBK 19/2014 S. 889

Steuerrecht | Keine Bekanntgabe per Telefax bei gescheitertem Ausdruck

Die Bekanntgabe von Bescheiden per Telefax ist nur dann wirksam, wenn der Bescheid beim Empfänger tatsächlich ausgedruckt wird. Zu Lasten des Finanzamts gehen Zweifel darüber, ob der Ausdruck beim Empfänger erfolgreich war.

[i]Vortrag des Empfängers wurde nicht widerlegtIm Streitfall hatte das FA eine Einspruchsentscheidung einem Steuerberater per Telefax übermittelt. Dieser machte geltend, sein Telefax habe keine Einspruchsentscheidung ausgedruckt. Der BFH gab ihm Recht, weil der Vortrag des Steuerberaters vom FA nicht widerlegt worden war und im Posteingangsbuch kein entsprechender Eingang verzeichnet war. Mangels Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung lief daher keine einmonatige Klagefrist. S. 890

Hinweise:

[i]Telefax gilt als schriftliche Bekanntgabe Verwaltungsakte wie Steuerbescheide oder Einspruchsentscheidungen können nach dem BFH auch per Telefax übermit...

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