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USt direkt digital Nr. 18 vom Seite 5

Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer bei Umsatzsteuerlagerregelung

, Equoland Soc. coop. arl

Regierungsdirektor Peter Mann

Das Umsatzsteuerlager fristet in Deutschland ein eher stiefmütterliches Dasein. Dies zeigt allein schon der Umstand, dass das letzte zu der Thematik schon älter ist. Grundsätzlich sieht § 4 Nr. 4a Buchst. a UStG eine Steuerbefreiung für die Lieferung zwischen Unternehmern vor, wenn sich bestimmte Waren in einem Umsatzsteuerlager befinden. Die Steuerfreiheit ist auf Gegenstände beschränkt, die in der Anlage 1 zum UStG aufgeführt sind. Dazu zählen u. a. einige Nahrungsmittel (z. B. Kartoffeln oder Oliven) aber auch Metalle (z. B. Blei oder Aluminium in Rohform). Die Steuer entsteht mit der Auslagerung aus dem Lager. Nunmehr hat sich der EuGH zu der Problematik des Einlagerungserfordernisses geäußert.

A. Leitsätze

1. Art. 16 Abs. 1 – in der Fassung des Art. 28c – der RL 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die RL 2006/18/EG des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung der in dieser Regelung vorgesehenen Befreiung von der E...

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