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Haftungserleichterungen für den GmbH-Geschäftsführer bei Wettbewerbsverstößen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB LAAAE-73575 Der BGH hat mit seiner Entscheidung „Geschäftsführerhaftung“ ( NWB TAAAE-70603) die Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße im Bereich der Außenhaftung erheblich eingeschränkt: Der Geschäftsführer haftet danach künftig nur für solche Wettbewerbsverstöße, an denen er persönlich – als Täter oder Teilnehmer – beteiligt war oder die er trotz Kenntnis nicht verhindert hat, obwohl er dazu aufgrund einer persönlichen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht verpflichtet gewesen wäre.
Ausführlicher Beitrag s..
Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht
[i]Voraussetzung: Erfolgsabwendungspflicht des GeschäftsführersDie wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht setzt voraus, dass der Geschäftsführer eine Erfolgsabwendungspflicht gegenüber dem konkreten Betroffenen inne hat, so dass er im Verhältnis zu diesem verpflichtet ist, den in Rede stehenden Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Eine solche kann sich beispielsweise aus bestimmten Prüfpflichten, Überwachungs- und Eingriffspflichten ergeben. Auch die Konstellation, dass sich der Geschäftsführer bewusst der Möglichkeit entzieht, von Wettbewerbsverstößen des vertretenen Unternehmens Kenntnis zu nehmen, begründet eine H...