BGH Beschluss v. - VIII ZB 3/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die Kosten sind zutreffend gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1826 mit 120 € angesetzt. Sie beruhen darauf, dass die Kläger gegen den eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels und die Kostenpflichtigkeit einer förmlichen Entscheidung des Senats darüber auf einer solchen Entscheidung bestanden haben.

2Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit für die Streitwertbeschwerde (§ 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3 GKG) findet hier keine Anwendung, da sie nur für statthafte Verfahren gilt (, juris).

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles

Dr. Fetzer Kosziol

Fundstelle(n):
TAAAE-73474