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BGH Beschluss v. - I ZA 8/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil sie nicht statthaft ist (§ 114 Satz 1 ZPO).

2Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Beschluss vom nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. , WuM 2011, 394 mwN). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. , BGHZ 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2).

Fundstelle(n):
HAAAE-73452