Revision in Strafsachen: Kosten- und Auslagenentscheidung nach dem Tod eines Angeklagten
Gesetze: § 206a Abs 1 StPO, § 467 Abs 1 StPO, § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO
Instanzenzug: LG Aachen Az: 52 Ks 13/13
Gründe
1Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten am wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision hat er die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
2Der Angeklagte ist am verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. , BGHSt 45, 108, 111 f.). Das angefochtene Urteil - auch dessen Kostenentscheidung - ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 206a Rdn. 8).
3Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (, NStZ-RR 2009, 21). Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (, NStZ-RR 2012, 359); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng
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Fundstelle(n):
VAAAE-73417