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FG Köln Urteil v. - 8 K 1937/11

Gesetze: EStG § 11 Abs 2 Satz 2, EStG § 52a Abs 10 Satz 10, EStG § 20 Abs 9 Satz 1

Kapitaleinkünfte

Abzug nachträglicher Werbungskosten im Zusammenhang mit Einnahmen vor dem

Leitsatz

1) Die Abgeltung von Werbungskosten durch den Sparer-Pauschbetrag bezieht sich noch nicht auf Steuerberatungskosten, die auf vor dem zugeflossene Erträge entfallen. Diese bleiben auch bei späterer Zahlung von der Neuregelung ausgenommen.

2) Die Aufwendungen sind nicht um den anteiligen, in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag zu kürzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStZ 2014 S. 667 Nr. 19
EStB 2015 S. 65 Nr. 2
ErbStB 2014 S. 301 Nr. 11
KÖSDI 2014 S. 19115 Nr. 12
StBW 2014 S. 816 Nr. 21
IAAAE-73161

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FG Köln, Urteil v. 22.07.2014 - 8 K 1937/11

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