Voraussetzungen eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrages hinsichtlich des Einreichens von Rechnungen und Einfuhrbelegen
Leitsatz
1. Dem Vorsteuervergütungsantrag sind auf elektronischem Weg Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt
für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1000 � beträgt. Dieser Wortlaut kann nur dahingehend verstanden werden, dass die
Rechnungen mit dem Antrag einzureichen sind, denn sie sind ihm ausdrücklich "beizufügen". Die Frist für die Antragseinreichung
gilt damit folglich auch für die Einreichung der Rechnungen.
2. Nach Art. 10 der RL 2008/9/EG v. kann der Mitgliedstaat der Erstattung verlangen, dass der Antragsteller zusammen
mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Weg eine Kopie der Rechnung einreicht, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage
auf einer Rechnung auf mindestens 1000 � beläuft. Auch die EG-RL sieht damit die Einreichung der Rechnung zusammen mit dem
Antrag vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1919 Nr. 21 XAAAE-73156
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