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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 5 KO 803/14 EFG 2014 S. 1989 Nr. 22

Gesetze: FGO § 149 Abs. 1GKG § 52 Abs. 1GKG § 52 Abs. 3GKG 2004 a.F. § 42 Abs. 1 S. 1 FamGKG§ 51 Abs. 1 S. 1 EStG § 66

Kindergeld für ein Jahr plus streitiges Kindergeld bis zum Monat der Klageerhebung als Streitwert für ein nach dem erhobenes Klageverfahren wegen Kindergeldfestsetzung für unbestimmte Dauer

Leitsatz

1. Der Streitwert in einem Klageverfahren, das auf eine in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gerichtet ist, bemisst sich auch für ab dem erhobene Klagen gemäß § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge (Anschluss an den ). Der für diese Streitwertbestimmung sinngemäß angewendete Rechtsgedanke des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der ab dem gültigen Fassung (zuvor § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) – Maßgeblichkeit eines Jahresbetrags bei Unterhaltsansprüchen – ist zwar seit dem im GKG nicht mehr enthalten, findet sich aber stattdessen seit dem in § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) und kann daher für die Bestimmung des Streitwerts in Kindergeldangelegenheiten nach dem GKG in der vor dem anzuwendenden Fassung weiter angewendet werden.

2. Die Wertung, dass bei der Bestimmung des Streitwertes auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zurückgegriffen werden kann, wird mittelbar durch die zum in Kraft getretene Änderung des § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG bestätigt, wonach künftig in Verfahren in Kindergeldangelegenheiten die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG (in der seit dem geltenden Gesetzesfassung) mit der Maßgabe entsprechend angewendet werden, dass an Stelle des dreifachen Jahresbetrages der einfache Jahresbetrag tritt, was bedeutet, dass zumindest künftig für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten wieder der Rechtsgedanke des früheren (bis zum geltenden) alten § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG gelten soll.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1989 Nr. 22
JAAAE-73152

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 01.08.2014 - 5 KO 803/14

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