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Track 10 | Außenprüfung: Finanzamt muss Verzögerungsgeld ausführlich begründen
Der BFH hat entschieden, dass das Finanzamt auch in Fällen, in denen der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht bei einer Außenprüfung schuldhaft nicht nachgekommen ist, ein Verzögerungsgeld nicht ohne nähere Begründung festsetzen darf. Die Ermessenserwägungen bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes sind vom Finanzamt ausführlich darzulegen, um eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit zu ermöglichen.
Auch in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht bei einer Außenprüfung schuldhaft nicht nachgekommen ist, darf das Finanzamt ein Verzögerungsgeld nur mit einer detaillierten Begründung festsetzen. – Mit dieser Entscheidung hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs die Verwaltung unmissverständlich zur Mäßigung aufgefordert. Der Vorsitzende Richter Michael Wendt und seine Kollegen haben sich damit einem Urteil des I. Senats angeschlossen, der bereits 2012 deutlich gemacht hatte: Bei der Entscheidung, ob ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
Das Finanzamt kann gegen den Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 € festsetzen, wenn dieser seine...