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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 09 | Verfahrensrecht: Verzicht auf elektronische Übermittlung von Steuerdaten

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer Verfügung an die Härtefallregelung nach § 150 Abs. 8 AO erinnert. Danach sind die Voraussetzungen insbesondere bei Kleinstbetrieben gegeben. Der Härtefall-Antrag kann auch konkludent gestellt werden, zum Beispiel durch Abgabe einer Steuererklärung auf Papier. In diesem Fall sind Ermittlungen der Finanzbehörde ausnahmsweise nur dann geboten, wenn das Vorliegen eines Härtefalls nicht als glaubhaft angesehen werden kann.

Abschließend noch eine Verwaltungsanweisung zu einer verfahrensrechtlichen Frage. Die elektronische Übermittlung von Steuerdaten wird ja immer mehr zum Normalfall. Jüngst hat das Bayerische Landesamt für Steuern die gesetzlichen Verpflichtungen zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel aufgelistet und kommt auf acht Vorschriften.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Steuerpflichtige sich nicht in der Lage sehen, Erklärungen oder Bescheinigungen elektronisch zu übermitteln. Dann stellt sich die Frage: Ist eine Übermittlung nach Altvätersitte auf Papier und per Post zulässig?

Wenn ich die aktuelle Verfügung des Bayerischen Landesamtes richtig interpretiere, gibt es wohl Finanzbeamte, die...

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