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IWB Nr. 18 vom Seite 680

Wegzugsbesteuerung im Lichte des § 50i EStG

Auswirkungen auf die Gestaltungspraxis bei Wegzug

Dr. Jochen Ettinger und Dr. Tobias Beuchert

Mit dem AmtshilfeRLUmsG hatte der Gesetzgeber die Neuregelung des § 50i EStG eingeführt, um Besteuerungslücken zu schließen. Als im März dieses Jahres Details einer von Wolfgang Porsche eingereichten verbindlichen Auskunft im Zusammenhang mit der Rückverlagerung seines Wohnsitzes nach Österreich und sich daran anknüpfende Umwandlungsmaßnahmen pressebekannt wurden, setzte unverzüglich die politische Diskussion darüber ein, wie man derartige „Umgehungsgestaltungen“ verhindern könne. Im Zuge dessen wurde durch das „Kroatien-Anpassungsgesetz“ vom § 50i EStG um einen weiteren Absatz ergänzt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Wirkungsweise des neugefassten § 50i EStG im Zusammenspiel mit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.

I. Grundsätzliche Wirkungsweise und Anwendungsbereich von § 6 AStG

[i]Bei Wegzug erfolgt Besteuerung der stillen Reserven in Kapitalgesellschaftsbeteiligungen auch ohne Veräußerung § 6 AStG sichert die deutsche Besteuerung stiller Reserven in Anteilen i. S. des § 17 EStG in Konstellationen, in denen das deutsche Besteuerungsrecht anderenfalls verloren ginge oder zumindest gefährdet wäre. Dabei sind neben Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften auch Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften erfasst, die nach dem Rechtstypenvergleich einer deutschen Kapitalgesellschaft entsprechen (z...

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