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FG Münster | Keine Kürzung einer steuerfreien Schachteldividende gem. § 8b Abs. 5 KStG bei Organschaft
Die von einer Organgesellschaft bezogene Schachteldividende ist zur Gewerbesteuer in vollem Umfang steuerfrei; wegen der Bruttomethode des § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG, § 7 GewStG erfolgt beim Organträger keine Hinzurechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben des § 8b Abs. 5 KStG – entgegen dem (IV A 2 - S 2770 - 18/03 NWB AAAAA-96058).
Im Streitfall hatte die Klin., eine Personengesellschaft, von ihrer italienischen Tochtergesellschaft eine Schachteldividende erhalten. Wegen der Regelung des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG ist die Dividende in voller Höhe bei der Gewinnermittlung der Organgesellschaft zu erfassen. Die Dividende erfüllt gleichzeitig S. 667die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 7 GewStG. Die Kürzung erfolgt nach Auffassung des FG Münster in voller Höhe, d. h. ohne die – wie vom ...