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Bilanzsteuerliche Behandlung stornobehafteter Provisionen eines Versicherungsvertreters
Für die Frage der steuerlichen Behandlung von Provisionseinkünften eines selbständig bilanzierenden Versicherungsvertreters gelten die allgemeinen steuerlichen Regelungen zur Erfassung von Betriebseinnahmen nach §§ 4, 5 EStG. Bei der Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich werden die Einnahmen in dem Zeitpunkt erfasst, in dem der Anspruch auf sie realisiert worden ist. Der Leistungsverpflichtete muss seine Leistung (wirtschaftlich) erfüllt haben und der Zahlungsanspruch muss entstanden sein. Der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf Vermittlungsprovision im Versicherungsgeschäft realisiert ist, hängt von den Vertragsgestaltungen im konkreten Einzelfall ab. Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an.
1. Auszuzahlende Provisionen
Handelsrechtlich hat der V...