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Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: „Saldierungsverbot“
Anmerkung zum
Voraussetzung für die ertragsteuerliche Organschaft ist die Abführung des Gewinns nach § 301 AktG bzw. die Durchführung des Verlustausgleichs nach § 302 AktG. Die handelsrechtliche Gewinnermittlung bestimmt grundsätzlich die zivilrechtliche Abführungs- bzw. Ausgleichsverpflichtung. Insoweit kann es zu Abweichungen zwischen dem Steuerbilanzergebnis der Organgesellschaft und der tatsächlichen (handelsrechtlichen) Abführung kommen. Lange Zeit war strittig, wie Differenzen zwischen Handelsbilanz- und Steuerbilanzergebnissen, die in vororganschaftlicher Zeit begründet wurden, einzuordnen sind. Der BFH vertrat in seinem Urteil vom – entgegen der damaligen Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995) – die Auffassung, vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen seien Gewinnabführungen i. S. der allgemeinen Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft und damit keine Gewinnausschüttungen. Der Gesetzgeber reagierte hierauf und fügte im Richtlinien-Umsetzungsgesetz mit § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG erstmalig eine gesetzliche Grundlage zu sog. vororganschaftlichen Mehrabführungen ein. Diese sollen danach als Gewinnausschüttungen gelten. Im Beschluss vom musste sich der BFH mit dieser Regelung...