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Sozialversicherungsrecht | Ruhen des Arbeitslosengelds trotz Aufrechnung gegenüber Entlassungsentschädigung
Hat ein Arbeitsloser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das [i]infoCenter „Kündigung des Arbeitsvertrages“ NWB OAAAB-03423Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte (§ 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Insoweit ruht ein Anspruch auch dann, wenn der Arbeitgeber mit einem eigenen Anspruch (hier: auf Darlehensrückzahlung) gegen den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entlassungsentschädigung aufrechnet und diese damit im Ergebnis nicht zur Auszahlung gelangt. Eine GleichwohlgewährungS. 2914 nach § 158 Abs. 4 Satz 1 SGB III scheidet aus.
Die letzte Möglichkeit erlaubt dan...