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Abgabenordnung | Keine Haftung wegen Firmenfortführung bei Übernahme einer Etablissementbezeichnung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wesentliche Voraussetzung für eine Nachfolgehaftung gem. § 25 HGB ist – neben der Geschäftsfortführung – die Fortführung der bisherigen Firma. (2) Entscheidendes Merkmal einer Firma ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber im Rechtsverkehr zu individualisieren. (3) Eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, ist keine Firma, es sei denn, dass sie im maßgeblichen Rechtsverkehr, in Verträgen, auf Geschäftsbriefen u. Ä. „firmenmäßig“ verwendet wird.
Die Firma ist der Handelsname des Kaufmanns (§ 17 Abs. 1 HGB). Auch wenn es für den Erwerber oder Pächter eines Betriebs oft sinnvoll erscheint, die bisherige Firma fortzuführ...