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Finanzgerichtsordnung | Keine Geldentschädigung bei Ablehnung einer Ruhensanfrage
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die vom BFH entwickelten Leitlinien zur Beurteilung der Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren stehen nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes. (2) Auch wenn objektiv ein Grund besteht, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, die Beteiligten dem Ruhen aber trotz einer entsprechenden Anfrage des Finanzgerichts nicht zustimmen, bleibt das Finanzgericht zur Verfahrensförderung verpflichtet. In derartigen Fällen kann jedoch bereits die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, eine ausreichende Wiedergutmachung darstellen. (3) Der Anspruch auf Geldentschädigung steht in Fällen subjektiver Klagehäufung jeder an einem Gerichtsver...