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Einkommensteuer; | Haartransplantation keine außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
Aufwendungen für eine Haartransplantation sind nicht als agw. Bel. abzugsfähig. Grundsätzlich ist zur Berücksichtigung derartiger Aufwendungen die Vorlage eines vor Beginn der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Zeugnisses erforderlich. Ein nachträglich vorgelegtes und eingeholtes Gutachten eines Neurologen ist nach dem Urt. des demgegenüber nicht ausreichend.