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Einkommensteuer | Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen beim Erlass eines Folgebescheids
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Finanzbehörde muss eine Ermessensentscheidung treffen, ob sie auch ohne den Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde gem. § 7i Abs. 2 EStG einen Einkommensteuerbescheid gem. § 155 Abs. 2 AO erlässt sowie ob und in welcher Höhe der gem. § 10f Abs. 1 EStG geltend gemachte Abzugsbetrag gem. § 162 Abs. 5 AO zu berücksichtigen ist. (2) Weicht sie von der Steuererklärung des Steuerpflichtigen ab, muss sie überprüfbar darlegen, aus welchen Gründen sie die geltend gemachten Sanierungsaufwendungen nicht (vorläufig) ansetzt.
In dem Rechtsstreit ging es um die Grundsatzfrage, ob die Schätzungsbefugnis für die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abs. 5 AO) auch auf materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzungen, wie die Bescheinigung einer Denkmalschut...