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Keine Rückstellung für die Prüfung des Jahresabschlusses (BFH)
Für die Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft darf eine Rückstellung nicht gebildet werden, wenn diese Verpflichtung ausschließlich durch den Gesellschaftsvertrag begründet worden ist ( NWB QAAAE-72211; veröffentlicht am ).
Hintergrund: In der Handelsbilanz sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dieses handelsrechtliche Passivierungsgebot für Verbindlichkeitsrückstellungen gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und gilt auch für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Klägerin in den Streitjahren 2002-2004 Rückstellungen für die Prüfung ihrer Jahresabschlüsse bilden durfte.
Hierzu führte der BFH we...