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WP Praxis Nr. 10 vom Seite 245

Die Befreiung von Angabepflichten zu den Bezügen der Geschäftsführung im Anhang

Umgang mit der Befreiungsmöglichkeit aus prüferischer Sicht

WP/StB Frank Wettstein und StB Michael Klein

Kaum eine Pflichtangabe im Anhang des Jahresabschlusses wird so kontrovers diskutiert wie die Angaben zu den Bezügen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans nach § 285 Nr. 9 HGB. Im Vordergrund der Auseinandersetzung steht dabei weniger der Inhalt der Pflichtangabe, sondern vielmehr die Auslegung von Befreiungsmöglichkeiten bei nicht börsennotierten Gesellschaften. Der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) gibt hierzu konkrete Handlungsempfehlungen. In den Berichten der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zur Berufsaufsicht finden sich alljährlich auffallend viele eingeschränkte Bestätigungsvermerke im Zusammenhang mit dieser Nichterfüllung der Angabepflichten. Somit erscheint die Sanktionierung der Nichtangabe mittels der Einschränkung des Bestätigungsvermerks als unzureichend.

Kernaussagen
  • Der Wortlaut der Vorschrift über die Angabe der Geschäftsführungsbezüge im Anhang veränderte sich kaum gegenüber der Urfassung aus dem Aktiengesetz von 1937 – die Bedeutung und die Intention der Anha...

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