Einkommensteuer: Verpflegungsmehraufwand
des Arbeitnehmers in Outsourcing-Konstellationen
Leitsatz
1. In einem sog. Outsourcing-Fall
(vgl. , BFHE 236, 426, BStBl II 2012,
827) ist die betriebliche Einrichtung des alten Arbeitgebers,
in der der Arbeitnehmer bisher tätig gewesen ist, für ihn ab dem Arbeitgeberwechsel
auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr, wenn ihm in Aussicht
gestellt wird, dass er für eine Übergangszeit für den neuen Arbeitgeber weiter
dort tätig sein wird.
2. Bei der daher dem Grunde
nach möglichen Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwandes
ist die Tätigkeitszeit, die der Arbeitnehmer vor dem Arbeitgeberwechsel
an dem Tätigkeitsort bereits zugebracht hat, allerdings in die Dreimonatsfrist
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG a.
F. einzurechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 2019 Nr. 23 BAAAE-72764
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.07.2014 - 3 K 237/13
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