Bei gewerbesteuerlicher Organschaft keine Kürzung des Gewerbeertrags des Organträgers nach § 9 Nr. 2a GewStG für den den Beteiligungsbuchwert
beim Organträger übersteigenden, aus dem EK 04 der Organgesellschaft stammenden Teil der Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft
Leitsatz
1. Ausschüttungen aus dem EK 04 der gewerbesteuerlichen Organgesellschaft sind ihrem Charakter nach als (betrieblicher) Beteiligungsertrag
des Organträgers anzusehen, soweit diese den steuerlichen Beteiligungsbuchwert beim Organträger übersteigen. Ein aktiver Ausgleichsposten
erhöht für diese Zwecke den Beteiligungsbuchwert der Organgesellschaft beim Organträger.
2. Zu den Gewinnen aus Anteilen i. S. v. § 9 Nr. 2a GewStG rechnen alle wirtschaftlichen Vorteile, die aus dem Besitz der
Anteile gezogen werden. Zu den Gewinnanteilen (Bezügen) i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1999 gehören jedoch nicht die Ausschüttungen,
für die Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (sog. EK 04) als verwendet gilt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG 1999);
diese Einschränkung gilt nach der BFH-Rechtsprechung auch für die Ermittlung des Gewerbeertrages gem. § 7 GewStG und damit
auch für die Ermittlung des Kürzungsbetrages gem. § 9 Nr. 2a GewStG. Der Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG 2001 beim Organträger
können daher Ausschüttungen der Organgesellschaft unterliegen, soweit diese aus der Verwendung des EK 40, der dadurch bedingten
Körperschaftsteuerminderung sowie der Verwednung von EK 02 stammen, nicht aber der darüber hinausgehende Gewinn, der auf Ausschüttungen
aus dem EK 04 der Organgesellschaft zurückzuführen ist und und zu einem Beteiligungsertrag des Organträgers in Höhe der Differenz
zwischen den höheren Ausschüttungen aus dem EK 04 und dem Beteiligungsbuchwert beim Organträger führt (s. unter 2.).
3. Soweit sich ein bilanzieller Ertrag beim Organträger ergibt, weil der Beteiligungsbuchwert „zu gering” ist, stellt sich
der Ertrag als Korrektur vorheriger Gewinnminderungen bzw. als Realisation eines vorteilhaften Anschaffungsgeschäfts dar.
Soweit der Bestand des EK 04 der Organgesellschaft „zu hoch” ist, ist dies in der gesetzlich vorgeschriebenen Verwendungsreihenfolge
bzw. gesetzlichen Fiktionen im Rahmen des früheren körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens begründet, welche auch für
Zwecke der Gewerbesteuer anzuwenden sind.
4. Eine mögliche Doppelbelastung im Organkreis kann nicht dadurch ermittelt werden, dass der laufende Gewerbeertrag der Organgesellschaft
und der Beteilungsertrag beim Organträger jahresbezogen gegenüber gestellt werden. Die Ermittlung eines Beteiligungsertrages
löst sich vom Prinzip der Abschnittsbesteuerung und es ist auf das gesondert festgestellte verwendbare Eigenkapital, mithin
auf kumulierte Bestände abzustellen. Mögliche wirtschaftliche Doppelbelastungen in einem isoliert betrachteten Veranlagungs-
bzw. Erhebungszeitraum lösen sich – soweit die Beteiligung von der Gründung bis zur Liquidation gehalten wird – in der Zukunft
wieder auf. Soweit wegen Reorganisationen in einer Gruppe bzw. durch Veräußerungen von Beteiligungen ein Ausgleich nicht mehr
beim selben Organträger bzw. Anteilseigner stattfinden kann, ist dies aus Vereinfachungsgründen gerechtfertigt. Würde neben
der zeitlich übergreifend kumulierten Ermittlung der Bestände des verwendbaren Eigenkapitals zugleich eine jahresbezogene
Kontrollrechnung durchgeführt, so stellte dies eine erhebliche Verkomplizierung des Verfahrens dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 11 DStRE 2015 S. 740 Nr. 12 EFG 2014 S. 1896 Nr. 21 IAAAE-72753
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 01.07.2014 - 6 K 6310/11
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