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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3266/11 EFG 2014 S. 1851 Nr. 21

Gesetze: BewG § 22 Abs. 3BewG § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 2BewG § 93 Abs. 1 S. 1BewG § 93 Abs. 1 S. 2BewG § 93 Abs. 1 S. 3BewG § 28 Abs. 2 S. 3BewG § 78BewG § 79BewG § 27BewG § 80 Abs. 1 S. 1BewG § 80 Abs. 1 S. 2BewGAnlagen 3 BewGAnlagen 4 BewGAnlagen 5 BewGAnlagen 6 BewGAnlagen 7 BewGAnlagen 8 GGArt. 3 Abs. 1 II. BV§ 44 Abs. 3 AO§ 90 AO § 149 Abs. 1 S. 2

Einheitsbewertung eines in Berlin belegenen, in Form von Reihenhäusern errichteten Wohnungseigentums mit Umfassungswänden und tragenden Innenwänden aus schalungsglatten Massivfertigteilen aus Beton mit Blähtonzusatz „Plattenbau”)

Schätzung der Jahresrohmiete anhand Mietspiegel der OFD Berlin

Rechtmäßigkeit der Anforderung von Erklärungen zur Wertfortschreibung

Leitsatz

1. Bestehen bei in Form von Reihenhäusern errichtetem, im Ertragswertverfahren zu bewertendem Wohnungseigentum die Umfassungswände und die tragenden Innenwände aus schalungsglatten Massivfertigteilen aus Beton mit Blähtonzusatz, handelt es sich um Massivbauweise unter Verwendung von gewichtreduziertem Normalbeton mit einer Trockenrohdichte von mindestens 2,01 t/m³ und ist der Wandaufbau zudem unter Verwendung von Baustahlmatten erfolgt, so ist bei der Ermittlung des auf die Jahresrohmiete 1964 anzuwendenden Vervielfältigers in den Tabellen gem. Anl. 3 – 8 zum BewG bzw. Anl. 1 – 8 BewRGr auf die Bauart A „Massivbauten…” und nicht auf die für Leichtbauweise vorgesehene Bauart B abzustellen.

2. Bei der Schätzung der zum Hauptfeststellungszeitpunkt üblichen Miete können die von den Finanzbehörden der Länder aufgestellten Mietspiegel als Anhalt dienen, wenn sie aus einer Zusammenstellung von Rahmenmieten, die aus Mieten einer repräsentativen Zahl von vermieteten Grundstücken unter Berücksichtigung der örtlichen Mietlage abgeleitet worden sind, bestehen und nach Gemeindegrößenklassen, Grundstücksarten, Baugruppen, Ausstattungsgruppen und nach solchen Wohngruppen untergliedert sind, für die im Hauptfeststellungszeitpunkt unterschiedliche Mietpreisregelungen bestanden haben. Bei der Aufstellung der OFD Berlin gemäß Rundverfügung Nr. 3/1991 vom (Amtsblatt für Berlin II 1991, 292 ff.) handelt es sich um einen solchen Mietspiegel.

3. Der auf die ermittelte Wohnfläche gemäß § 44 Abs. 3 II. BV vorzunehmende Abzug von 10 % findet auch für Wohnungseigentum in der Form von Reihenhäusern Anwendung.

4. Ein Putzabschlag kommt bei Blähtonwänden, auf die Tapeten direkt aufgetragen werden können, nicht in Frage.

5. Die Finanzbehörden sind berechtigt, von Amts wegen zur Überprüfung der Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung des Einheitswertes Erklärungen und sonstige erforderliche Informationen anzufordern; Datenschutzgesichtspunkte stehen dem nicht entgegen.

6. Jeder Fehler im Sinne einer objektiven Unrichtigkeit rechtfertigt die Fortschreibung des Einheitswertes zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Für die Berechtigung für eine Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung ist nicht maßgeblich, ob sie in Einzelfällen oder in einer Vielzahl von Fällen erfolgt.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2015 S. 8 Nr. 5
EFG 2014 S. 1851 Nr. 21
EAAAE-72750

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.06.2014 - 3 K 3266/11

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