Das Verfallenlassen von wertlos gewordenen Optionsscheinen ist als ein (beendetes) Termingeschäft im Sinne von § 20 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG anzusehen, auch wenn der Optionsinhaber tatsächlich keinen Differenzausgleich oder sonstigen
Vorteil aus dem Geschäft erlangt hat (Anschluss an , BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231,
zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.; entgegen BStBl I 2012, 1305).
Die vergeblichen Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Optionsscheine stehen in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang
mit dem hierdurch begründeten bedingten Termingeschäft mit Barausgleich und sind daher nach der gegenüber dem Werbungskostenabzugsverbot
des § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG vorrangigen Regelung des § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG steuerlich zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 29 DStRE 2015 S. 1155 Nr. 19 DStZ 2014 S. 827 Nr. 23 EFG 2014 S. 1580 Nr. 18 EStB 2015 S. 64 Nr. 2 ErbStB 2014 S. 302 Nr. 11 KÖSDI 2014 S. 19069 Nr. 11 XAAAE-72748
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 27.06.2014 - 1 K 3740/13 E
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