Finanzgericht Köln fordert EuGH zur Definition ausländischer "finaler Verluste" auf
Leitsatz
1) Ist Art. 49 AEUV (Art. 43 EGV) so zu verstehen, dass er einer Regelung wie § 52 Abs. 3 EStG entgegensteht, soweit Ursache
der Hinzurechnung in Höhe zuvor steuermindernd berücksichtigter Verluste aus einer ausländischen Betriebstätte die Veräußerung
dieser Betriebstätte an eine andere Kapitalgesellschaft, die zu dem gleichen Konzern wie die Veräußerin gehört, und nicht
die Erzielung von Gewinnen ist?
2) Ist Art. 49 AEUV (Art. 43 EGV) so zu verstehen, dass er einer Regelung wie Art. 23 Abs. 1a des DBA Deutschland/Österreich
2000, wonach von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer Einkünfte aus Österreich ausgenommen werden, wenn diese in Österreich
besteuert werden dürfen, entgegensteht, wenn in einer österreichischen Betriebstätte einer deutschen Kapitalgesellschaft angefallene
Verluste deshalb nicht mehr in Österreich berücksichtigt werden können, weil die Betriebstätte an eine österreichische Kapitalgesellschaft,
die zu dem gleichen Konzern gehört wie die deutsche Kapitalgesellschaft, veräußert wird?
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2327 Nr. 39 DB 2014 S. 11 Nr. 36 DStR 2014 S. 10 Nr. 36 EFG 2014 S. 1901 Nr. 21 GmbH-StB 2014 S. 298 Nr. 10 IStR 2014 S. 733 Nr. 19 IWB-Kurznachricht Nr. 24/2014 S. 923 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2014 S. 2908 PIStB 2014 S. 323 Nr. 12 ZIP 2014 S. 70 Nr. 36 DAAAE-72746
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