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FG Hamburg 26.3.2014 6 K 231/12, BBK 18/2014 S. 840

Steuerrecht | Geschäftskleidung steuerlich nicht absetzbar

Aufwendungen eines angestellten Rechtsanwalts für seine Geschäftskleidung sind nicht als Werbungskosten absetzbar. Denn Geschäftskleidung kann auch privat genutzt werden und unterliegt damit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.

Hinweise:

[i]Mehraufwand müsste gesetzlich geregelt werdenZwar wird einem Anwalt ein jährlicher Mehraufwand für Kleidung entstehen. Nach der Rechtsprechung ist es aber Aufgabe des Gesetzgebers, die steuerliche Abziehbarkeit eines etwaigen Mehraufwands zu regeln .

[i]Kein anteiliger Abzug möglichEin anteiliger Abzug schied im Streitfall aus, weil zuverlässige objektive und leicht nachprüfbare Kriterien für die berufliche sowie für die private Zuordnung nicht vorhanden sind. Damit gilt auch weiterhin der alte Grundsatz: Aufwendungen für Kleidung sind nicht bereits deshalb steuerlich relevant, weil der Steuerpflichtige wäh...

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