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Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung und Wertaufholungsgebot
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 849Mit Schreiben vom konsolidiert die Finanzverwaltung ihre mittlerweile vier Schreiben zum Thema seit der gesetzlichen Neuregelung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Das Kriterium einer voraussichtlich dauernden Wertminderung hat der Steuerpflichtige nachzuweisen. Die entsprechenden Belege hierzu sollten auch für die Folgejahre aufbewahrt werden, um eine Wertaufholung vermeiden zu können.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Voraussichtlich dauernde Wertminderung
[i]BMF, Schreiben vom 16. 7. 2014 - IV C 6 - S 2171-b/09/10002 NWB AAAAE-54055 Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bedeutet ein voraussichtlich nachhaltiges Absinken des Werts des Wirtschaftsguts unter den maßgeblichen Buchwert, mit dem der Steuerpflichtige aus der Sicht am Bilanzstichtag aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen hat. Werterhellende Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz sind zu berücksichtigen.
[i]Anlagevermögen Abnutzbares Anlagevermögen ist voraussichtlich dauernd im Wert gemindert, wenn der Wert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer lt. AfA-Tabelle unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt....